Der auch nach Volljährigkeit des Kindes im außerstreitigen Verfahren immer vom Kind geltend zu machende Unterhaltsanspruch kann auch gleichzeitig mit einem Abstammungsbegehren erhoben werden (§ 101 Abs 3 AußStrG). Seit 1.1.2015 sind auch Einwendungen nach §§ 35, 36 EO in Bezug auf den Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Unterhaltsverfahren sind antragsgebunden und können – vorläufig – unbestimmt sein. Das minderjährige Kind wird in Unterhaltsangelegenheiten vom Elternteil vertreten, dem Pflege und Erziehung zukommen. Nach seiner Volljährigkeit disponiert das Kind allein darüber, ob Unterhalts-(erhöhungs-)anträge neu eingebracht und anhängige eingeschränkt oder zurückgezogen werden. Trotz<i>Neuhauser</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Handbuch Familienrecht<sup>Aufl. 2</sup> (2020) Verfahrensrecht und Beweislast, Seite 434 Seite 434
Untersuchungsgrundsatz gelten für die Parteien des Unterhaltsbemessungsverfahrens Beweislastregeln. Grds hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Das Kind etwa hat die Unterhaltsverletzung durch den Unterhaltspflichtigen zu behaupten, sowie seine Abstammung von diesem und seinen (Sonder-)Bedarf zu behaupten und zu beweisen. Den Unterhaltspflichtigen trifft die Behauptungs- und Beweislast für seine fehlende oder – gegenüber der Vorbemessung – herabgesetzte Leistungsfähigkeit, für das Vorhandensein konkurrierender Unterhaltspflichten sowie für die Bedarfsminderung auf Kindesseite. Der Unterhaltsanspruch kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen inkl des Monats der Insolvenzeröffnung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.