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II. Verfahrensrecht und Beweislast (Neuhauser)

Neuhauser2. AuflMai 2020

Der auch nach Volljährigkeit587587Während der Minderjährigkeit des Kindes besteht jedoch kein Verfahrenskostenersatzanspruch (§ 101 Abs 2 AußStrG; 9 Ob 71/06s; 7 Ob 135/11w; 8 Ob 102/11z; 7 Ob 72/13h; 5 Ob 116/13i; 9 Ob 57/14v). des Kindes im außerstreitigen Verfahren588588§ 114 JN; 9 Ob 27/14g; 3 Ob 2/17s; 3 Ob 136/17x; 3 Ob 217/17h; 3 Ob 46/18p. immer vom Kind589589Im Zweifel ist anzunehmen, dass der gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes handelt (3 Ob 112/14p; 8 Ob 3/18a). geltend zu machende Unterhaltsanspruch590590Und der gegenteilige Anspruch auf Herabsetzung oder Enthebung des Unterhaltspflichtigen. kann auch gleichzeitig mit einem Abstammungsbegehren erhoben werden (§ 101 Abs 3 AußStrG). Seit 1.1.2015 sind auch Einwendungen nach §§ 35, 36 EO in Bezug auf den Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren geltend zu machen.5915913 Ob 2/17s; 3 Ob 136/17x; 3 Ob 217/17h; Neuhauser, Die wesentlichen Auswirkungen der EO-Novelle 2014 auf minderjährige Unterhaltsberechtigte und den Kinder- und Jugendhilfeträger, iFamZ 2014, 216. Unterhaltsverfahren sind antragsgebunden592592§§ 8 Abs 1, 36 Abs 4 AußStrG; 7 Ob 173/11h; 2 Ob 42/13k; 1 Ob 223/15y; 5 Ob 236/18v. und können – vorläufig – unbestimmt sein.593593§ 9 Abs 2 AußStrG; 7 Ob 156/10g, vgl auch 3 Ob 63/15h. Das minderjährige Kind wird in Unterhaltsangelegenheiten vom Elternteil vertreten, dem Pflege und Erziehung zukommen.5945948 Ob 99/12k. Nach seiner Volljährigkeit disponiert das Kind allein darüber, ob Unterhalts-(erhöhungs-)anträge neu eingebracht und anhängige eingeschränkt oder zurückgezogen werden.5955951 Ob 270/00p; 2 Ob 36/09x; 10 Ob 37/14k; vgl auch 10 Ob 41/19f; LGZ Wien 48 R 149/15i EFSlg 148.110, 48 R 9/16b EFSlg 152.084. Trotz

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Untersuchungsgrundsatz596596§§ 16 und 31 AußStrG. gelten für die Parteien des Unterhaltsbemessungsverfahrens Beweislastregeln.5975972 Ob 90/09p; 8 Ob 50/10a; 4 Ob 85/14z; 10 Ob 110/15x; 7 Ob 53/16v; 9 Ob 71/16f; 3 Ob 41/17a; 9 Ob 26/18s. Grds hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.5985985 Ob 141/19z. Das Kind etwa hat die Unterhaltsverletzung durch den Unterhaltspflichtigen zu behaupten,599599§ 101 Abs 4 AußStrG; 6 Ob 230/01v; 2 Ob 74/13s; 1 Ob 44/17b. sowie seine Abstammung von diesem und seinen (Sonder-)Bedarf zu behaupten und zu beweisen.6006009 Ob 364/97p; 1 Ob 74/02t; 8 Ob 108/18t. Den Unterhaltspflichtigen trifft die Behauptungs- und Beweislast für seine fehlende oder – gegenüber der Vorbemessung – herabgesetzte Leistungsfähigkeit, für das Vorhandensein konkurrierender Unterhaltspflichten sowie für die Bedarfsminderung auf Kindesseite.6016017 Ob 164/06b; 10 Ob 58/13x; 4 Ob 85/14z; 9 Ob 26/18s; 5 Ob 141/19z. Der Unterhaltsanspruch kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden.602602Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO und vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen rückständige Unterhaltsforderungen603603Mögen diese durch Exekutionstitel tituliert oder nicht tituliert sein. unterliegen inkl des Monats der Insolvenzeröffnung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.6046041 Ob 86/04k; 10 Ob 5/05s; 10 Ob 13/12b; 9 Ob 33/15s; 10 Ob 70/18v; 10 Ob 109/18d.

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