A. Grundsätzliches
EU-Gemeinschaftsrecht regelt materielles Kindesunterhaltsrecht nicht. Es fällt in die Kompetenz nationaler Gesetzgebung.1 Hingegen wird die staatenübergreifende Unterhaltsdurchsetzung im EU-Raum seit 18.6.2011 von der VO (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO)2 geregelt. Die internationale Zuständigkeit österr Gerichte besteht auch bei „zivilrechtlicher Kindesentführung“ bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes im Inland3 und ist für dessen Dauer der Unterhaltsanspruch nach österr Recht zu beurteilen.4 Die unbestimmten Gesetzesbegriffe des § 231 ABGB hat die – nicht immer konsistente – Rsp mit einer dicken Kruste Richterrecht überzogen und orientiert sich bei der Unterhaltszumessung primär an Prozentsätzen des Einkommens des Geldunterhaltspflichtigen. Die gleich- oder verschiedengeschlechtliche (auch durch Adoption begründete) rechtliche Elternschaft5 bewirkt die (primäre) Unterhaltspflicht für das Kind.