A. Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit österr Gerichte für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft liegt vor, wenn entweder
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind österr Staatsbürger ist