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VII. Widerruf und Aufhebung der Adoption (Rudolf)

Rudolf2. AuflMai 2020

A. Einleitung

Die Frage nach einem Widerruf oder einer Aufhebung stellt sich nur bei einer wirksamen Adoption, nicht jedoch bei einer „Nicht-Adoption“ wegen Fehlens eines Vertrages oder dessen gerichtlicher Bewilligung (§ 192 Abs 1 ABGB). Das Wahlkind und der Annehmende können eine wirksam zustande gekommene Adoption nicht selbst beseitigen.2182187 Ob 510/94 EvBl 1994/158, 772 = NZ 1994, 256. Nach § 203 zweiter Halbsatz ABGB ist eine Vereinbarung über die Beendigung der Wahlkindschaft unzulässig. Auch ein Dritter kann sich nicht auf die Unwirksamkeit des Adoptionsvertrages berufen,2192194 Ob 104/04d EFSlg 107.843. sodass eine Anfechtung des Adoptionsvertrages durch das leibliche Kind des Annehmenden2202202 Ob 2321/96d EFSlg 84.241. nicht in Betracht kommt. Eine rechtswirksam zustande gekommene Adoption ist jedoch nicht unauflöslich. Sie kann aber ausschließlich vom Gericht durch Widerruf der gerichtlichen Bewilligung nach § 200 ABGB oder durch Aufhebung der Wahlkindschaft nach § 201 ABGB beseitigt werden. Dies gilt auch für eine mangelhaft oder rechtswidrig zustande gekommene Adoption, denn diese ist nicht absolut nichtig,221221HA, 4 Ob 104/04d EFSlg 107.843; Nademleinsky in Schwimann/Neumayr5 § 200 Rz 1; Höllwerth in Schwimann/Kodek5 § 200 Rz 2; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 184 Rz 2. sondern wirksam. Der Widerruf wirkt ex tunc, die Aufhebung ex nunc. Nach dem Wortlaut des § 203 ABGB sind die Widerrufs- und Aufhebungsgründe

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in den §§ 200 und 201 ABGB taxativ. Nach hRsp2222224 Ob 104/04d EFSlg 107.843; LGZ Wien 43 R 73/90 EFSlg 62.969; 44 R 635/93 EFSlg 71.942, 71.944; offenlassend 4 Ob 236/97b EFSlg 84.245; vgl auch 6 Ob 571/93 SZ 66/100 = EvBl 1994/23, 128. und einem Teil der L223223 Nademleinsky in Schwimann/Neumayr5 § 203 Rz 1; Stabentheiner in Rummel3 §§ 184–185a Rz 1; Edlbacher, ÖJZ 1964, 226 (229). sind daher Analogieschlüsse zutr unzulässig, nach aA224224 Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 185a Rz 1 („größte Zurückhaltung“); Höllwerth in Schwimann/Kodek5 § 203 Rz 4 („vorsichtige Analogie“, argumentum a minori ad maius) mwN. kommt eine Analogie in Betracht.

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