A. Familienrechtliche Beziehungen
Durch eine Adoption wird die Elternschaft rechtlich nachgebildet. Der maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Wirksamwerdens der Annahme. Die Adoption wird mit Rechtskraft des gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses rückwirkend mit dem Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsabschlusses wirksam (§ 192 Abs 1 Satz 2 ABGB).168 Die Angabe des Vertragsdatums ist daher ein zwingender Bestandteil des Adoptionsvertrages.169 Ist im Fall eines nicht entscheidungsfähigen Wahlkindes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu ersetzen (§ 192 Abs 3 Satz 2 ABGB), wird die Adoption mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses wirksam.170