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VI. Wirkungen einer Adoption (Rudolf)

Rudolf2. AuflMai 2020

A. Familienrechtliche Beziehungen

Durch eine Adoption wird die Elternschaft rechtlich nachgebildet. Der maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Wirksamwerdens der Annahme. Die Adoption wird mit Rechtskraft des gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses rückwirkend mit dem Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsabschlusses wirksam (§ 192 Abs 1 Satz 2 ABGB).1681682 Ob 37/06i EFSlg 117.001. Die Angabe des Vertragsdatums ist daher ein zwingender Bestandteil des Adoptionsvertrages.169169S § 89 Z 4 AußStrG; 7 Ob 7/03k EFSlg 104.431; Deixler-Hübner in Rechberger2 § 89 Rz 2; Vinzenz in Verweijen/Schneider § 89 Rz 1, 3. Ist im Fall eines nicht entscheidungsfähigen Wahlkindes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu ersetzen (§ 192 Abs 3 Satz 2 ABGB), wird die Adoption mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses wirksam.1701707 Ob 7/03k EFSlg 104.431.

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