A. Adoptionsvertrag
Das Zustandekommen der Adoption erfordert den Abschluss eines schriftlichen Adoptionsvertrages zwischen Annehmendem und Wahlkind sowie die gerichtliche Bewilligung dieses Vertrages.36 Schriftlichkeit des Vertrages bedeutet „Unterschriftlichkeit“ iSd § 886 ABGB,37 eine Beglaubigung der Unterschriften oder ein Notariatsakt ist nicht erforderlich.38 Die Nichteinhaltung der Schriftform bewirkt eine Nichtigkeit des Vertrages, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.39 Die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien über die Adoption können in einer Urkunde, jedoch auch in inhaltlich korrespondierenden Urkunden enthalten sein.40 Der Vertrag muss außer der Einigung des Annehmenden und des Wahlkindes über die Annahme an Kindesstatt die Personalien der Vertragsparteien und das Datum des Vertragsabschlusses41 enthalten.42 Der Adoptionsvertrag ist als Statusvertrag bedingungs- und befristungsfeindlich.43 Die Seite 351