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V. Zustandekommen einer Adoption (Rudolf)

Rudolf2. AuflMai 2020

A. Adoptionsvertrag

Das Zustandekommen der Adoption erfordert den Abschluss eines schriftlichen Adoptionsvertrages zwischen Annehmendem und Wahlkind sowie die gerichtliche Bewilligung dieses Vertrages.3636StRsp, vgl 2 Ob 37/06i. Schriftlichkeit des Vertrages bedeutet „Unterschriftlichkeit“ iSd § 886 ABGB,3737Vgl § 4 Abs 2 Z 1 SVG. eine Beglaubigung der Unterschriften oder ein Notariatsakt ist nicht erforderlich.3838 Nademleinsky in Schwimann/Neumayr5 § 192 Rz 2. Die Nichteinhaltung der Schriftform bewirkt eine Nichtigkeit des Vertrages, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.3939LGZ Wien 42 R 537/04p EFSlg 107.837; LGZ Wien 44 R 653/05p EFSlg 110.912. Die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien über die Adoption können in einer Urkunde, jedoch auch in inhaltlich korrespondierenden Urkunden enthalten sein.4040 Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer1.05 § 192 Rz 1 mwN. Der Vertrag muss außer der Einigung des Annehmenden und des Wahlkindes über die Annahme an Kindesstatt die Personalien der Vertragsparteien und das Datum des Vertragsabschlusses4141LGZ Wien 44 R 653/05p EFSlg 110.915. enthalten.4242 Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 179a Rz 4. Der Adoptionsvertrag ist als Statusvertrag bedingungs- und befristungsfeindlich.4343HA, s 1 Ob 121/98w. Davon ist jedoch die Möglichkeit nach § 88 Abs 1 AußStrG zu unterscheiden: Die Parteien können durch Antrag die gerichtliche Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (s Inkognitoadoption V.C.6.). Die

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Willenserklärungen der Vertragsparteien können nach Vertragsabschluss nicht einseitig widerrufen werden.4444S ua 3 Ob 521/95 EFSlg 81.238; 6 Ob 179/05z EvBl 2006/52. Die privatrechtlichen Folgen, die aus einer wirksamen Adoption resultieren, können im Adoptionsvertrag nicht abbedungen werden.45452 Ob 517/81. Strittig ist, ob ein Adoptionsvertrag, der die Namensfolge der Adoption regelt, bewilligt werden kann.4646Zutr für eine Bewilligung des Adoptionsvertrages Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer1.05 § 192 Rz 5; Hopf/Weixelbraun-Mohr in KBB6 § 192 Rz 3; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 179a Rz 8 (eine Bewilligung sei jedoch zu versagen, wenn die namensrechtliche Regelung Bedingung gewesen sei). Dagegen – keine Bewilligung des Adoptionsvertrages – Höllwerth in Schwimann/Kodek5 § 192 Rz 16 mwN; LGZ Wien 43 R 339/06w EFSlg 113.894. Grds fällt die Beurteilung der namensrechtlichen Folgen in die Kompetenz des Standesbeamten. Die namensrechtliche Regelung ist nicht in den Bewilligungsbeschluss aufzunehmen,47472 Ob 134/02y ZfRV-LS 2003/11; LGZ Wien 45 R 499/08b EFSlg 119.737. da sie nicht in die Zuständigkeit des Adoptionsgerichts fällt (vgl § 89 Abs 1 AußStrG für die Bestandteile eines Bewilligungsbeschlusses).

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