Durch eine Adoption wird die Elternschaft rechtlich nachgebildet. Grundvoraussetzung ist die Entscheidungsfähigkeit des Annehmenden (§ 191 Abs 1 Satz 1 ABGB). Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung sowie die Folgen seines Handels im jeweiligen Zusammenhang versteht, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Auf eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Adoptierenden kommt es nicht mehr an.2 Seit dem 2. ErwSchG stellt die Adoption eine höchstpersönliche vertretungsfeindliche Angelegenheit dar (§ 191 Abs 1 ABGB), sodass bei fehlender Entscheidungsfähigkeit keine Vertretung möglich ist.3 Das Adoptionsverbot für römischkatholische Ordensgeistliche, die ein feierliches Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, ist mit dem KindNamRÄG 2013 entfallen.4 Um eine mögliche Verschleierung von Unregelmäßigkeiten in der Vermögensverwaltung zu verhindern,5 sind gerichtlich bestellte Vermögensverwalter des Wahlkindes zur Annahme an Kindesstatt nicht zugelassen, solange sie die Vermögensverwaltung führen, nicht Rechnung gelegt und nicht die Bewahrung des Vermögens nachgewiesen haben (§ 191 Abs 3 ABGB). Dies sollte auch für Personen gelten, die kraft Gesetzes zur Vermögensverwaltung berufen sind.6 Eine Kinderlosigkeit des Annehmenden7 ist keine Adoptionsvoraussetzung,8 ebenso wenig schließt eine bereits erfolgte Adoption eine weitere Adoption aus; auch können mehrere Kinder zeitgleich adoptiert werden.9