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IV. Persönliche Adoptionsvoraussetzungen (Rudolf)

Rudolf2. AuflMai 2020

Durch eine Adoption wird die Elternschaft rechtlich nachgebildet. Grundvoraussetzung ist die Entscheidungsfähigkeit des Annehmenden (§ 191 Abs 1 Satz 1 ABGB). Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung sowie die Folgen seines Handels im jeweiligen Zusammenhang versteht, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Auf eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Adoptierenden kommt es nicht mehr an.22 Hopf/Weixelbraun-Mohr in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB Kurzkommentar6 (2020) § 191 Rz 1. Seit dem 2. ErwSchG stellt die Adoption eine höchstpersönliche vertretungsfeindliche Angelegenheit dar (§ 191 Abs 1 ABGB), sodass bei fehlender Entscheidungsfähigkeit keine Vertretung möglich ist.33 Barth/Marlovits in Barth/Ganner (Hrsg), Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 (2019) 358; Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.05 § 192 Rz 6. Das Adoptionsverbot für römischkatholische Ordensgeistliche, die ein feierliches Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, ist mit dem KindNamRÄG 2013 entfallen.44 Beck, Kindschaftsrecht2 (2013) Rz 136. Um eine mögliche Verschleierung von Unregelmäßigkeiten in der Vermögensverwaltung zu verhindern,55ErläutRV 107 BlgNR 9. GP 14. sind gerichtlich bestellte Vermögensverwalter des Wahlkindes zur Annahme an Kindesstatt nicht zugelassen, solange sie die Vermögensverwaltung führen, nicht Rechnung gelegt und nicht die Bewahrung des Vermögens nachgewiesen haben (§ 191 Abs 3 ABGB). Dies sollte auch für Personen gelten, die kraft Gesetzes zur Vermögensverwaltung berufen sind.66 Höllwerth in Schwimann/Kodek5 § 191 Rz 22; Beck, Kindschaftsrecht2 Rz 137; dagegen Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB3 (ab 2000) § 179 Rz 18. Eine Kinderlosigkeit des Annehmenden77Bei Vorhandensein leiblicher Kinder ist § 194 Abs 2 ABGB zu beachten. ist keine Adoptionsvoraussetzung,88ErläutRV 107 BlgNR 9. GP 12 f. ebenso wenig schließt eine bereits erfolgte Adoption eine weitere Adoption aus; auch können mehrere Kinder zeitgleich adoptiert werden.99 Nademleinsky in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar5 (2020) § 191 Rz 4.

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