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III. Adoptionsvermittlung (Rudolf)

Rudolf2. AuflMai 2020

Für die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung im Hinblick auf die Annahme von Kindern und Jugendlichen an Kindesstatt sind die Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) zuständig (§ 31 Abs 2 B-KJHG). „Kinder und Jugendliche“ iSd B-KJHG sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lj (§ 4 Z 1 B-KJHG). Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind grds dem KJHT vorbehalten. Privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kann die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern sowie die Erstellung von Berichten übertragen werden (§ 31 Abs 2 B-KJHG).

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