Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs 1 EStG ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der
Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs 8 EStG ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende Beschäftigung vorliegt. Bei Beginn oder Beendigung einer Beschäftigung während eines Kalendermonats ist Lohnzahlungszeitraum der
Kalendertag. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur im Rahmen der Anordnungen des § 77 Abs 2 EStG zulässig.