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25 Einbehaltene Lohnsteuer (§ 78 EStG)

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

25 Einbehaltene Lohnsteuer (§ 78 EStG)

Rz 1194 LStR
Ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat, kann nur nach der Sachlage im Zeitpunkt des Abzuges beurteilt werden (VwGH 21. 12. 1956, 0359/55, ARD 951/9/57). Der Arbeitgeber kann, wenn er zuviel Lohnsteuer einbehalten hat, den Fehler im Laufe des Kalenderjahres bzw bis zum 15.

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Februar des Folgejahres berichtigen (vgl VwGH 26. 2. 1963, 1325/60, ARD 1573/5/63). Danach kann eine Berichtigung der Lohnsteuer zugunsten des Arbeitnehmers grundsätzlich nur im Wege der Veranlagung bzw nach Maßgabe des § 240 Abs 3 BAO erfolgen.

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