25 Einbehaltene Lohnsteuer (§ 78 EStG)
Ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat, kann nur nach der Sachlage im Zeitpunkt des Abzuges beurteilt werden (VwGH 21. 12. 1956, 0359/55, ARD 951/9/57). Der Arbeitgeber kann, wenn er zuviel Lohnsteuer einbehalten hat, den Fehler im Laufe des Kalenderjahres bzw bis zum 15.Seite 540