Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG) ersichtlich sein (vgl VwGH 8. 1. 1963, 0947/61, ARD 1624/6/63). Das Lohnkon
<i>Hofbauer/Bleyer</i>, Richtlinien zu den Lohnabgaben 2017<sup>Aufl. 11</sup> (2017), Seite 535 Seite 535
to muss
spätestens ab dem
15. Tag des dem Beginn des Dienstverhältnisses
folgenden Monats vom Arbeitgeber geführt werden. Die Lohnkonten dürfen im Inland oder im Ausland geführt werden. Bei einer
Führung der Lohnkonten im
Ausland muss gewährleistet sein, dass die Erforschung der für die Abgabenerhebung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Über ausdrückliches Verlangen der Abgabenbehörde (etwa im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) müssen die Lohnkonten ins Inland gebracht werden. Die Abgabenbehörde muss dafür eine angemessene Frist festsetzen (§ 131 Abs 1 BAO).