Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der
beschränkten Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte iSd § 98 Abs 1 Z 4 EStG beziehen und der Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte iSd § 81 EStG unterhält. Die beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in den Fällen des § 70 Abs 4 EStG; ob Arbeitsleistungen von bloß vorübergehender Dauer vorliegen, richtet sich nach den Kriterien des § 69 Abs 1 EStG. Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates können gemäß § 1 Abs 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die unbeschränkte Steuerpflicht in Anspruch nehmen (siehe Rz 7 ff).