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20 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge (§ 68 EStG)

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

20 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge (§ 68 EStG)

20.1 Allgemeines

Rz 1126 LStR
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen iSd § 68 Abs 1 EStG ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs 2 EStG). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs 1 EStG überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs 3 EStG). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.

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