Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten
Zulagen und
Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge
neben dem
Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen iSd § 68 Abs 1 EStG ist gemeinsam, dass es sich hiebei um
laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs 2 EStG). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs 1 EStG überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs 3 EStG). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.