19 Sonstige Bezüge (§ 67 EStG)
19.1 Allgemeines
19.1.1 Abgrenzung
Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu den sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, dh für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält (VwGH 21. 9. 1983, 82/13/0094, ARD 3555/10/83). Laufende Bezüge bilden somit den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen (VwGH 27. 9. 2000, 2000/14/0087, ARD 5172/25/2000). Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es also darauf an, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, alsSeite 456