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19 Sonstige Bezüge (§ 67 EStG)

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

19 Sonstige Bezüge (§ 67 EStG)

19.1 Allgemeines
19.1.1 Abgrenzung

Rz 1050 LStR
Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu den sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, dh für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält (VwGH 21. 9. 1983, 82/13/0094, ARD 3555/10/83). Laufende Bezüge bilden somit den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen (VwGH 27. 9. 2000, 2000/14/0087, ARD 5172/25/2000). Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es also darauf an, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als

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auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH 30. 4. 2003, 97/13/0148, ARD 5412/10/2003).

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