Sonderausgaben stellen Einkommensverwendung dar (vgl VwGH 28. 10. 1981, 13/3698/80, ARD 3389/6/82). Nur die im § 18 EStG
erschöpfend aufgezählten Aufwendungen können steuerlich berücksichtigt werden. Sie sind grundsätzlich von Amts wegen wahrzunehmen, sofern das Finanzamt davon Kenntnis erlangt hat.