8 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19 EStG)
8.1 Zufließen von Einnahmen
8.1.1 Allgemeines
Ein Zufluss von Einnahmen iSd § 19 Abs 1 EStG erfolgt in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (vgl VwGH 5. 3. 1986, 85/13/0085, ARD 3791/6/86). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind unter anderem Bezüge aus einem laufenSeite 233