6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG)
6.1 Berufsgruppen
Aufgrund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten aufgrund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden (Verordnungstext kursiv).Liegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht.