Zwar ermöglicht das Rechtsinstitut der Spaltung per se eine Verminderung des Vermögens der spaltenden Gesellschaft ohne Gegenleistung, dennoch spielt das Verbot der Einlagenrückgewähr auch im Zusammenhang mit der Spaltung eine große Rolle. Der Spaltungsvorgang als solcher, nämlich die „entgeltslose“ Übertragung von Vermögen der spaltenden Gesellschaft, tangiert das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht. Dennoch ist jeder Spaltungsvorgang in seiner Gesamtheit, nämlich die Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft, das Restvermögen der übertragenden Gesellschaft etc, unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Einlagenrückgewähr zu prüfen. Der OGH hat in der Leitentscheidung vom 11. 11. 1999 zur Verschmelzung festgehalten, dass die aktienrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen bei der Verschmelzung nicht ausreichend sind. Der OGH hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest: „Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist für den Side-Stream-Merger in § 224 Abs 2 Z 1 AktG ausdrücklich erwähnt, woraus abzuleiten ist, dass den Gläubigerschutzbestimmungen des § 52 AktG bzw des § 82 GmbHG nicht derogiert werden sollte.“