A. Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG
Spaltung
Spaltungshaftung
Bei einer Abspaltung erhält die übertragende Gesellschaft keinen Wertausgleich für den spaltungsbedingten Abgang von Vermögen, weil die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft gewährt werden.249 Dem soll durch Spaltungshaftung nach § 15 Abs 1 SpaltG Rechnung getragen werden.