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XIV. § 15 SpaltG

Napokoj2. AuflOktober 2016

A. Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG

Spaltung

Spaltungshaftung

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Bei einer Abspaltung erhält die übertragende Gesellschaft keinen Wertausgleich für den spaltungsbedingten Abgang von Vermögen, weil die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft gewährt werden.249249Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 17 SpaltG Rz 60. Dem soll durch Spaltungshaftung nach § 15 Abs 1 SpaltG Rechnung getragen werden.

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