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XII. Gläubigerschutz

Napokoj2. AuflOktober 2016

A. Einleitung

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Für Forderungen gegen die Gesellschaft haftet im Falle von Kapitalgesellschaften grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (sog Trennungsprinzip).225225Ratka/Rauter/Völkl, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Bd 2, 12. Das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft muss deshalb zu Gunsten der Gläubiger der Gesellschaft besonders geschützt werden. Dieser „Kapitalschutz“ hat zwei Säulen: die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung. Der Schutz der Kapitalaufbringung soll sicherstellen, dass das Gesellschaftsvermögen zumindest in Höhe des Grund- bzw Stammkapitals einmal ordnungsgemäß aufgebracht wurde, der Schutz der Kapitalerhaltung, dass das einmal aufgebrachte Vermögen nicht unkontrolliert an die Gesellschafter zurückfließt (Verbot der Einlagenrückgewähr).

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