Für Forderungen gegen die Gesellschaft haftet im Falle von Kapitalgesellschaften grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (sog Trennungsprinzip). Das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft muss deshalb zu Gunsten der Gläubiger der Gesellschaft besonders geschützt werden. Dieser „Kapitalschutz“ hat zwei Säulen: die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung. Der Schutz der Kapitalaufbringung soll sicherstellen, dass das Gesellschaftsvermögen zumindest in Höhe des Grund- bzw Stammkapitals einmal ordnungsgemäß aufgebracht wurde, der Schutz der Kapitalerhaltung, dass das einmal aufgebrachte Vermögen nicht unkontrolliert an die Gesellschafter zurückfließt (Verbot der Einlagenrückgewähr).