Als „Entgelt“ für die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) oder auf die im Zuge der Spaltung neu entstehende(n) Gesellschaft(en) erhalten die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft Anteile an der (den) übernehmenden oder neuen Gesellschaft(en).43 Die Anteilsgewähr findet auf Gesellschafterebene und nicht auf der Ebene von übertragender und übernehmender Gesellschaft statt.44 Die Anteile stammen aus der Neugründung, einer Kapitalerhöhung oder aus dem Bestand der Aktionäre/Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft (Anteilsübertragung). Durch diese Anteilsgewähr kommt es zur Bildung von Schwesternverhältnissen. Bei der Spaltung zur Aufnahme können auch eigene Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden.