Bei der Spaltung zur Neugründung erstellen die zur Vertretung der übertragenden Gesellschaft zuständigen Organe in vertretungsbefugter Anzahl den Spaltungsplan. Bei der Spaltung zur Aufnahme schließen die vertretungsbefugten Organe von übertragender und übernehmender Gesellschaft einen Spaltungs- und Übernahmsvertrag ab. Der Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag ist das Kernstück der Spaltung. Er bildet die rechtsgeschäftliche Grundlage für die Spaltung und soll die Beschlussfassung der Aktionäre/Gesellschafter vorbereiten und die Gesamttransaktion strukturieren.