Der Spaltungsbeschluss ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Spaltungsplans bei der Spaltung zur Neugründung und des Spaltungs- und Übernahmevertrages bei der Spaltung zur Aufnahme. § 8 SpaltG bezieht sich auf die Beschlussfassung in der Haupt-/Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft.28
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