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VI. Beschlussmehrheiten

Napokoj2. AuflOktober 2016

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Der Spaltungsbeschluss ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Spaltungsplans bei der Spaltung zur Neugründung und des Spaltungs- und Übernahmevertrages bei der Spaltung zur Aufnahme. § 8 SpaltG bezieht sich auf die Beschlussfassung in der Haupt-/Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft.2828Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 8 SpaltG Rz 6.

Seite 1014

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