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II. Der bzw die Abwickler

Lang/Herzer2. AuflOktober 2016

A. Die Person

Abwickler

40
Die AG wird während der Abwicklung nicht mehr durch den Vorstand, sondern durch den bzw die Abwickler vertreten. Wer schlussendlich diese Funktion übertragen erhält, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

41
Als Abwickler können jedenfalls (eine oder mehrere) natürliche Personen bestellt werden, vorausgesetzt, diese sind voll geschäftsfähig und nicht zugleich Mitglied des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer der Gesellschaft. Zusätzlich dürfen die Abwickler keine Positionen, die mit der Vorstandstätigkeit unvereinbar wären, innehaben.108108Geist/Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 206 Rz 14.

Seite 839

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