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I. Die Auflösung

Lang/Herzer2. AuflOktober 2016

A. Die Auflösungsgründe

Auflösungsgründe

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Soll eine AG aus dem Rechtsverkehr ausscheiden, muss diese zunächst aufgelöst und in der Folge bis zur Vollbeendigung abgewickelt werden.

Die wesentlichsten Umstände, die zur Auflösung der AG führen können bzw müssen, sind in § 203 Abs 1 AktG normiert. Jenseits dieser Bestimmung finden sich – teils im AktG, teils in anderen Gesetzen – weitere Auflösungsgründe. Ob die Summe der gesetzlich

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festgelegten Auflösungsgründe durch satzungsmäßig vereinbarte erweitert werden kann, ist umstritten,11Bejahend Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) 3/907; verneinend Geist/Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 203 Rz 11; siehe auch sogleich Kapitel I.A.4. jedoch wohl zu verneinen.

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