A. Die Auflösungsgründe
Auflösungsgründe
Soll eine AG aus dem Rechtsverkehr ausscheiden, muss diese zunächst aufgelöst und in der Folge bis zur Vollbeendigung abgewickelt werden.Die wesentlichsten Umstände, die zur Auflösung der AG führen können bzw müssen, sind in § 203 Abs 1 AktG normiert. Jenseits dieser Bestimmung finden sich – teils im AktG, teils in anderen Gesetzen – weitere Auflösungsgründe. Ob die Summe der gesetzlich Seite 828festgelegten Auflösungsgründe durch satzungsmäßig vereinbarte erweitert werden kann, ist umstritten,1 jedoch wohl zu verneinen.