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III. Die Abwicklung

Lang/Herzer2. AuflOktober 2016

A. Der Zweck der Abwicklung

1. Gläubigerschutz vor Aktionärsschutz

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Sinn und Zweck der Abwicklung ist es, nach der Auflösung der AG deren Vermögen zu verwerten, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und das restliche nach Gläubigerbefriedung übrig gebliebene Vermögen an die Aktionäre auszuschütten.177177Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz 3/908. Sind diese Schritte gesetzt, tritt Vollbeendigung ein und das Ziel der Abwicklung ist erreicht.178178Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 205 Rz 5; Geist/Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 205 Rz 1.

Gläubigerschutz

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