A. Der Zweck der Abwicklung
1. Gläubigerschutz vor Aktionärsschutz
Sinn und Zweck der Abwicklung ist es, nach der Auflösung der AG deren Vermögen zu verwerten, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und das restliche nach Gläubigerbefriedung übrig gebliebene Vermögen an die Aktionäre auszuschütten.177 Sind diese Schritte gesetzt, tritt Vollbeendigung ein und das Ziel der Abwicklung ist erreicht.178Gläubigerschutz