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I. Allgemeines zum Insolvenzverfahren

Lang2. AuflOktober 2016

einziges und einheitliches Insolvenzverfahren

Sanierungsverfahren

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Das Insolvenzrecht wurde seit 199711IRÄG 1997, BGBl I 1997/114. in mehreren Schritten22Riel in ZInsO 2011, 1400-1407 (Ausgabe 31-32 v 28. 7. 2011), 1. grundlegend reformiert.33IVEG 1999, BGBl I 1997/73; InsNov 2002, BGBl I 2002/75, siehe dazu ausführlich Konecny, Insolvenz-Forum 2003 67 ff. Höhepunkt dieser Entwicklung war für das Unternehmensinsolvenzrecht das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010.44Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vom 20. 5. 2010, BGBl I 2010/29. Anstelle des bisherigen zweispurigen55Kodek, ZAK 2010, 283. Systems von Konkurs und Ausgleich tritt ein Einheitsverfahren, nämlich das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO).66Konecny, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, ZIK 2010/119, 82. Der Ausgleich wurde abgeschafft, die zugrunde liegende Ausgleichsordnung (AO) wurde aufgehoben (Art 10 IRÄG 2010) und durch ein neues Sanierungsverfahren ersetzt. Die geeigneten Regelungen des Ausgleichs wurden in die neue Insolvenzordnung, und zwar in die neuen §§ 169 ff, übernommen.77Konecny in Konecny, IRÄG 2010, Das Verfahrensgebäude der Insolvenzordnung 1 ff; Riel in ZInsO 2011, 1400-1407 (Ausgabe 31-32 v 28. 7. 2011), 1. Wiewohl das neue Insolvenzrecht mehrere Bezeichnungen wie Insolvenzverfahren, Sanierungsverfahren, Konkursverfahren oder Schuldenregulierungsverfahren verwendet, gibt es dennoch nur ein einziges und einheitliches Insolvenzverfahren. Das zeigt sich ua darin, dass mehrere Eröffnungsanträge nunmehr immer in ein einziges Verfahren münden.88Konecny in Konecny, IRÄG 2010, Das Verfahrensgebäude der Insolvenzordnung 7 f. Die unterschiedlichen Bezeichnungen beziehen sich auf voneinander abweichende Regelungen für die Verfahrensabwicklung. Das bringt der neue § 1 IO zum Ausdruck, der ganz allgemein festhält, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (auf Antrag) ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.99Siehe ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 5. Gleichzeitig führt § 1 IO insbesondere im Hinblick auf die internationale Verständlichkeit des Ausdrucks „Insolvenz“ die Bezeichnung „Insolvenzverfahren“ als Oberbegriff ein.1010Siehe ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 5.

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