einziges und einheitliches Insolvenzverfahren
Sanierungsverfahren
Das Insolvenzrecht wurde seit 19971 in mehreren Schritten2 grundlegend reformiert.3 Höhepunkt dieser Entwicklung war für das Unternehmensinsolvenzrecht das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010.4 Anstelle des bisherigen zweispurigen5 Systems von Konkurs und Ausgleich tritt ein Einheitsverfahren, nämlich das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO).6 Der Ausgleich wurde abgeschafft, die zugrunde liegende Ausgleichsordnung (AO) wurde aufgehoben (Art 10 IRÄG 2010) und durch ein neues Sanierungsverfahren ersetzt. Die geeigneten Regelungen des Ausgleichs wurden in die neue Insolvenzordnung, und zwar in die neuen §§ 169 ff, übernommen.7 Wiewohl das neue Insolvenzrecht mehrere Bezeichnungen wie Insolvenzverfahren, Sanierungsverfahren, Konkursverfahren oder Schuldenregulierungsverfahren verwendet, gibt es dennoch nur ein einziges und einheitliches Insolvenzverfahren. Das zeigt sich ua darin, dass mehrere Eröffnungsanträge nunmehr immer in ein einziges Verfahren münden.8 Die unterschiedlichen Bezeichnungen beziehen sich auf voneinander abweichende Regelungen für die Verfahrensabwicklung. Das bringt der neue § 1 IO zum Ausdruck, der ganz allgemein festhält, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (auf Antrag) ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.9 Gleichzeitig führt § 1 IO insbesondere im Hinblick auf die internationale Verständlichkeit des Ausdrucks „Insolvenz“ die Bezeichnung „Insolvenzverfahren“ als Oberbegriff ein.10