Seit dem IRÄG 2010 gibt es nur mehr ein einziges, einheitliches Insolvenzverfahren. Sanierungsverfahren und Konkursverfahren sind nur Bezeichnungen für unterschiedliche Erscheinungsformen dieses nunmehr einheitlichen Insolvenzverfahrens. Wenn der bei Eröffnung vorgelegte Sanierungsplan scheitert, ist das Verfahren einfach von Sanierungsverfahren auf Konkursverfahren umzubenennen und fortzusetzen, siehe Konecny in ZIK 2010/119, 82.