Neben der ordentlichen und der vereinfachten Kapitalherabsetzung eröffnet § 192 AG die Möglichkeit der Kapitalherabsetzung durch
Einziehung von Aktien. Im Gegensatz zur ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung, welche zu einer gleichmäßigen Änderung und Umgestaltung der mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre führt, hat die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien den Verlust und
Untergang der mitgliedschaftlichen Rechte lediglich bestimmter, betroffener Aktionäre zur Folge, während jene mitgliedschaftlichen Rechte der nicht betroffenen Aktionäre unberührt bleiben.