A. Allgemeines
bilanzielle Sanierung
Vereinfachung der Kapitalherabsetzung
Um einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust abdecken zu können, erlaubt das AktG eine Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form.481 Die Vereinfachung der Kapitalherabsetzung liegt vor allem in der Lockerung des Gläubigerschutzes (insb Entfall des Gläubigerschutzverfahrens nach § 178).482 Der Vermögensstand der AG wird durch die Maßnahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung nicht geschmälert; vielmehr erfolgt lediglich eine bilanzielle Sanierung der AG in Form einer nominellen Herabsetzung des Grundkapitals. Als begleitende Maßnahme zur vereinfachten Kapitalherabsetzung dürfen Beträge in beschränktem Umfang in die gebundene Kapitalrücklage eingestellt werden.