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VII. Ordentliche Kapitalherabsetzung

Blumauer/Jernej2. AuflOktober 2016

A. Überblick

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Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist grundsätzlich nach HV-Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals möglich. Zusätzlich hat eine Satzungsänderung in Entsprechung des Beschlusses der Kapitalherabsetzung zu erfolgen. Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so muss der HV-Beschluss für jede ausgegebene Gattung von Aktien erfolgen. Grundsätzlich muss im Beschluss auch angegeben werden, zu welchem Zweck die Kapitalmaßnahme durchgeführt werden soll, wobei im Zuge der Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung alle denkbaren Zwecke in Betracht kommen. Diese Freiheit der Zwecksetzung ist ein zentrales Strukturprinzip der ordentlichen Kapitalherabsetzung.423423Veil in Schmidt/Lutter, AktG3 § 222 Rz 3; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 175 Rz 5.

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