A. Insolvenzeröffnungsgründe
1. Zahlungsunfähigkeit
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die AG zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder überschuldet (§ 67 IO) ist.Zahlungseinstellung
Nach § 66 Abs 1 IO ist Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn die AG ihre Zahlungen einstellt. Die Zahlungseinstellung ist ein widerlegbares Indiz der Zahlungsunfähigkeit, sozusagen die nach außen tretende Erscheinungsform der Zahlungsunfähigkeit.27