A. Funktionen der Hauptversammlung
1. Organ der Aktiengesellschaft
Willensbildung
Willensbildungsorgan
Der Gesetzgeber umschreibt die Hauptversammlung mit folgendem programmatischen Satz, der ihre Bedeutung und Funktion im System der Aktiengesellschaft charakterisiert: „Die HV dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft.“216 Damit stellt sich die Hauptversammlung als notwendiges Willensbildungsorgan jeder AG dar, in dessen Mittelpunkt die Beschlussfassung durch die Aktionäre im Weg der Abstimmung steht. An der Abstimmung nehmen die stimmberechtigten Aktionäre oder deren Vertreter teil, wobei durch die Neuerungen des Aktienrechtsänderungsgesetzes die physische Anwesenheit nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Eine schriftliche Abstimmung im Umlaufweg so wie im Recht der GmbH oder bei internen Beschlussfassungen des Aufsichtsrates gibt es nicht und kann auch nicht in der Satzung verankert werden.217 Darüber hinaus bestehen diverse andere, nur in der Hauptversammlung wahrnehmbare Mitgliedschafts- und Minderheitsrechte.