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III. Innere Organisation der Hauptversammlung

Gratzl2. AuflOktober 2016

A. Einberufung

1. Allgemeines und Rechtsnatur der Einberufung

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Die Einberufung der Hauptversammlung stellt eine Leitungsmaßnahme des jeweils zur Einberufung Berechtigten dar, durch welche die HV als Willensbildungsorgan der AG konstituiert wird, und ist eine rein innergesellschaftliche Verfahrenshandlung ohne rechtsgeschäftlichen Charakter.268268Brix, Die Hauptversammlung der AG Rz 150. Der Sinn und Zweck der Einberufung ist darin zu sehen, die Aktionäre über Ort, Zeit, Teilnahmeberechtigung und Tagesordnung der HV zu informieren und ihnen so die Möglichkeit zur effektiven Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte zu geben.

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