A. Einführung und Grundlagen sowie Neuerungen im Recht der HV
1. Grundlagen der Hauptversammlung
Beirat
Organ der Gesellschaft
Die Hauptversammlung ist jenes Organ der Aktiengesellschaft, in dem die Aktionäre an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gesellschaft unter Mitwirkung der beiden anderen zwingend bestehenden Organe Vorstand und Aufsichtsrat teilnehmen. In diesem Sinne stellt nicht die Gesamtheit der Aktionäre, sondern die HV selbst das Organ der Gesellschaft dar, wobei ihre Beschlüsse im Wege organschaftlicher Zurechnung den Willen der AG repräsentieren.1 Die HV existiert in ihrer Rolle als notwendiges Gesellschaftsorgan ex lege ab der Gründung der AG durch Feststellung der Satzung bis zur Beendigung der Gesellschaft nach vollständiger Abwicklung, wobei hervorzuheben ist, dass es sich bei der HV im Gegensatz zu Vorstand und Aufsichtsrat um eine Versammlung handelt, die in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ad hoc zusammentritt und somit nur vorübergehend ihre Tätigkeit entfaltet. Voraussetzung für die Qualifikation einer solchen Zusammenkunft von Aktionären als Hauptversammlung ist deren gesetzeskonforme Einberufung und die Einhaltung der ihren Ablauf regelnden Organisationsbestimmungen. Grundsätzlich hat die Einberufung durch den Vorstand zu erfolgen, wobei die Satzung davon abweichen und bspw einem Beirat diese Aufgabe zuweisen kann.2 Inhaltlich jedoch können die vom Gesetz der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben nicht von anderen Organen übernommen werden, schließlichSeite 429