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1.1 Zeitpunkt des Ausscheidens

Karel/Handler/Abt3. AuflSeptember 2019

Ein Wirtschaftsgut scheidet entgeltlich aus dem Betriebsvermögen aus, wenn ein Umsatzakt realisiert wurde und damit das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist.

Wirtschaftliches Eigentum

„Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet“ (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO), daher muss sie dieser auch in seiner Bilanz ausweisen. Solche Wirtschaftsgüter sind z.B. unter Eigentumsvorbehalt erworbene Wirtschaftsgüter, bestimmte Leasinggüter oder auch Bauten auf fremdem Grund und Boden. In diesen Fällen deckt sich das zivilrechtliche Eigentum nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum.

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