Ende der planmäßigen Abschreibung
Steuerrecht:
Wie beim Beginn gilt auch für das Ende der betrieblichen Nutzung, dass bei einer Nutzung von mehr als sechs Monaten im Wirtschaftsjahr die ganze, sonst nur die halbe Jahres-AfA zusteht. Diese Regelung ist im Normalfall ohne Auswirkung auf das Betriebsergebnis (höhere AfA, niedrigerer Restbuchwert, höherer Veräußerungsgewinn). Die Höhe der restlichen AfA ist jedoch von Bedeutung, wenn der Veräußerungsgewinn, also die realisierten stillen Reserven gem. § 12 EStG auf neue Wirtschaftsgüter übertragen werden.