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3.3.2.3. Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich

Auprich4. AuflDezember 2015

1139
Im Unterschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber nur zwei alternative Möglichkeiten, einen Aufruf zum Wettbewerb bekannt zu machen, und zwar durch eine nationale Bekanntmachung oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems. Bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen im offenen Verfahren, Durchführung eines

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Wettbewerbs, Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach einem offenen Verfahren und der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems besteht die Wahlmöglichkeit nicht. In diesen Fällen muss der Aufruf zum Wettbewerb national gem § 219 BVergG bekannt gemacht werden.

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