Im Oberschwellenbereich kann der Aufruf zum Wettbewerb alternativ auf drei Arten erfolgen (§ 213 Abs 1 BVergG): durch eine Bekanntmachung mit dem entsprechenden Standardformular für den Sektorenbereich, die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gem § 214 BVergG oder die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gem § 215 BVergG.