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3.3.2.2.3. Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

Auprich4. AuflDezember 2015

1130
Im Oberschwellenbereich kann der Aufruf zum Wettbewerb alternativ auf drei Arten erfolgen (§ 213 Abs 1 BVergG): durch eine Bekanntmachung mit dem entsprechenden Standardformular für den Sektorenbereich, die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gem § 214 BVergG oder die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gem § 215 BVergG.

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