Nach § 216 Abs 1 BVergG haben der Bundeskanzler und die Landesregierungen durch Verordnung jeweils ein zusätzliches elektronisches Publikationsmedium festzulegen. In Österreich stehen daher neben der europäischen Ausschreibungsdatenbank TED zehn zentrale Publikationsplattformen zur Verfügung.2206 Dem jeweiligen Verordnungsgeber steht es dabei frei, diese zusätzliche Publikationsmöglichkeit entweder als Verpflichtung oder lediglich als Option für die Auftraggeber festzulegen. Mit der Einführung zentraler Publikationsplattformen soll ein effektiver Wettbewerb zugunsten der Auftraggeber gefördert und zugleich potenziellen Bietern das Auffinden österreichischer Ausschreibungen erleichtert werden.2207 Sektorenauftraggebern steht es gem § 216 Abs 3 BVergG darüber hinaus weiterhin frei, ihre Bekanntmachungen in zusätzlichen weiteren Publikationsorganen, zB Tageszeitungen,2208 zu veröffentlichen. Bei einer Bekanntmachung müssen die Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist verfügbar sein (§ 216 Abs 2 BVergG). Bekanntmachungen auf innerstaatlicher Ebene dürfen auch keine anderen Informationen enthalten als die Bekanntmachungen, die der Kommission gesendet oder als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden (§ 216 Abs 4 BVergG). Die Veröffentlichungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben und dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden (§ 216 Abs 4 BVergG).