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3.3.2.2.2. Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Auprich4. AuflDezember 2015

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Nach § 216 Abs 1 BVergG haben der Bundeskanzler und die Landesregierungen durch Verordnung jeweils ein zusätzliches elektronisches Publikationsmedium festzulegen. In Österreich stehen daher neben der europäischen Ausschreibungsdatenbank TED zehn zentrale Publikationsplattformen zur Verfügung.22062206Publikationsmedienverordnung 2006, BGBl II 2006/300 idF BGBl II 2012/111; Burgenländische Vergabepublikationsverordnung 2012, LGBl 3/2013; Kärntner Vergabe-, Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2013, LGBl 117/2012; (Salzburger) Publikationsmedium-VO, LGBl 53/2006; Steiermärkische Vergabe-Publikationsmedienverordnung 2011, LGBl 10/2011; Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung, LGBl 92/2006 idF LGBl 144/2012; (Vorarlberger) Publikationsmedium-VO, LGBl 95/2012; Wiener Publikationsmediumverordnung LGBl 60/2012; in Niederösterreich ist eine entsprechende Verordnung derzeit in Vorbereitung, Bekanntmachungen werden auf der Homepage des Landes Niederösterreich veröffentlicht. Dem jeweiligen Verordnungsgeber steht es dabei frei, diese zusätzliche Publikationsmöglichkeit entweder als Verpflichtung oder lediglich als Option für die Auftraggeber festzulegen. Mit der Einführung zentraler Publikationsplattformen soll ein effektiver Wettbewerb zugunsten der Auftraggeber gefördert und zugleich potenziellen Bietern das Auffinden österreichischer Ausschreibungen erleichtert werden.22072207Siehe EBRV 1513 BlgNR XXIV. GP 133. Sektorenauftraggebern steht es gem § 216 Abs 3 BVergG darüber hinaus weiterhin frei, ihre Bekanntmachungen in zusätzlichen weiteren Publikationsorganen, zB Tageszeitungen,22082208Siehe EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 55. zu veröffentlichen. Bei einer Bekanntmachung müssen die Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist verfügbar sein (§ 216 Abs 2 BVergG). Bekanntmachungen auf innerstaatlicher Ebene dürfen auch keine anderen Informationen enthalten als die Bekanntmachungen, die der Kommission gesendet oder als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden (§ 216 Abs 4 BVergG). Die Veröffentlichungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben und dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission veröffentlicht werden (§ 216 Abs 4 BVergG).

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