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3.3.2.2.1. Bekanntmachungen auf Unionsebene

Auprich4. AuflDezember 2015

1122
Im Oberschwellenbereich besteht auch für Sektorenauftraggeber die Verpflichtung zur europaweiten Bekanntmachung beabsichtigter Vergabeverfahren (§ 211 BVergG). Die Bekanntmachungen und Mitteilungen müssen der Kommission übermittelt werden. Sämtliche Kosten der Veröffentlichung werden von der Union getragen.

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