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3.3.2.1. Aufruf zum Wettbewerb – Allgemeines

Auprich4. AuflDezember 2015

Bekanntmachung

1118
Im Sektorenbereich sind beabsichtigte Vergaben, offene oder nicht offene Wettbewerbe, Rahmenvereinbarungen21972197Die Einschränkung in § 207 Abs 1 Z 3 BVergG: […] sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird“, bezieht sich im Oberschwellenbereich auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gem § 195 BVergG, im Unterschwellenbereich auf alle Verfahrensarten ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Vgl EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 112 f. und die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems mittels Aufruf zum Wettbewerb bekannt zu machen (§ 207 Abs 1 BVergG). „Aufruf zum Wettbewerb“ ist als Überbegriff für verschiedene Arten von Bekanntmachungen zu verstehen, zwischen denen grundsätzlich frei gewählt werden kann.21982198Die freie Wahl der Bekanntmachungsart ist im Oberschwellenbereich durch § 213 Abs 3 BVergG und im Unterschwellenbereich durch § 218 Abs 2 BVergG eingeschränkt. Dazu weiter unten.

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