Teilnahmeantrag
Anträge auf Teilnahme können auch ohne gesonderte Festlegung des Auftraggebers elektronisch gestellt werden (§ 103 Abs 2 BVergG). Der Auftraggeber ist berechtigt, festzulegen, dass Teilnahmeanträge ausschließlich über eine von ihm festgelegte Vergabeplattform zu legen sind. Per E-Mail übermittelte Teilnahmeanträge sind diesfalls unzulässig.2009