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3.2.5.6. Elektronische Angebote

Blaha4. AuflDezember 2015

Handysignatur

Signatur

956
Die Zulässigkeit elektronischer Angebote ist vom Auftraggeber möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben; macht er diesbezüglich keine Angaben, ist die elektronische Angebotsabgabe unzulässig. Die frühzeitige Informierung der Bieter ist von Bedeutung, da die Beschaffung und das Sich-vertraut-Machen mit der für die elektronische Signierung erforderlichen Infrastruktur (Signatursoftware, Chipkartenleser und Signaturkarte bzw Handysignatur) bei den Bietern Zeit in Anspruch nimmt.

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