Adresse
Verfügungsbereich
Auftraggeber und Unternehmer haben zwingend eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 43 Abs 6 BVergG).