Option
Vertragsänderung
Wollen oder können öffentliche Auftraggeber bei der Erstellung der Ausschreibung den Bedarf nach einzelnen Leistungen bzw Leistungsbestandteilen oder die Vertragsdauer nicht festlegen, dürfen sie neben fixen Leistungen auch Optionen (siehe Punkt 2.2.5.5.) für weitere Leistungen oder für Vertragsverlängerungen vergeben. Sie dürfen sich aber auch andere Vertragsänderungen vorbehalten.1574 Während die Vergabe von Optionen und anderer Änderungsrechte im ursprünglichen Vergabeverfahren den allgemeinen Regeln unterliegt,1575 ist ihre spätere „ Ausübung […] grundsätzlich nicht als selbstständiges Vergabeverfahren anzusehen“1576 und begründet daher auch keinen neuen Auftrag.1577