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2.5.3.3. Vorbehaltene Änderungen und Optionen

Heid/Steindl4. AuflDezember 2015

Option

Vertragsänderung

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Wollen oder können öffentliche Auftraggeber bei der Erstellung der Ausschreibung den Bedarf nach einzelnen Leistungen bzw Leistungsbestandteilen oder die Vertragsdauer nicht festlegen, dürfen sie neben fixen Leistungen auch Optionen (siehe Punkt 2.2.5.5.) für weitere Leistungen oder für Vertragsverlängerungen vergeben. Sie dürfen sich aber auch andere Vertragsänderungen vorbehalten.15741574EuGH 19.6.2008, Rs C-454/06 (pressetext) Rz 60, 65 und 84; EuGH 29.4.2004, Rs C-496/99 P (CAS Succhi di Frutta SpA) Rz 118 und die hL, Heid, Eingriff in Altverträge mit komplexem Leistungsbild, RPA 2003, 318 (326 f); zustimmend Fössl, Vertragsrechtliche Aspekte bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen, Rahmenverträgen und Optionen, in Sachs, Schwerpunkte zum BVergG 2006 (2005) 245 f. Während die Vergabe von Optionen und anderer Änderungsrechte im ursprünglichen Vergabeverfahren den allgemeinen Regeln unterliegt,15751575 Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts3 (2005) 114. ist ihre spätere „ Ausübung […] grundsätzlich nicht als selbstständiges Vergabeverfahren anzusehen15761576BVA 1.2.2000, N-3/00-14. und begründet daher auch keinen neuen Auftrag.15771577 Boesen, Vergaberecht – Kommentar zum 4. Teil des GWB (2000) Rz 49; Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts3 (2005) 114; Marx, Verlängerung bestehender Verträge und Vergaberecht, NZBau 2002, 311 (312); aA Scharen, Vertragslaufzeit und Vertragsverlängerung als vergaberechtliche Herausforderung, NZBau 2009, 679 (684).

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