Vertragsänderung
Nach Ansicht des EuGH begründen Änderungen des Leistungsvertrags dann die Pflicht zur Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sie „wesentlich andere Merkmale aufweisen […] und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen.“ Wesentlich „kann“ eine nachträgliche Änderung dann sein – so der EuGH –, wenn sie entweder: