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2.5.3.2. Das Kriterium der Wettbewerbsrelevanz

Heid/Steindl4. AuflDezember 2015

Vertragsänderung

741
Nach Ansicht des EuGH begründen Änderungen des Leistungsvertrags dann die Pflicht zur Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sie „wesentlich andere Merkmale aufweisen […] und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen.“ Wesentlichkann“ eine nachträgliche Änderung dann sein – so der EuGH –, wenn sie entweder:

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