Mit Ausnahme von Informations- und Dokumentationspflichten über abgeschlossene Auftragsvergaben1552 regeln BVergG und VergabeRL ausschließlich die Phase bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens. Vergabeverfahren enden (gem § 135 Abs 1 BVergG) entweder mit dem Abschluss des Leistungsvertrags zwischen öffentlichem Auftraggeber und Zuschlagsempfänger oder einem Widerruf.