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2.5.3.1. Allgemeines

Heid/Steindl4. AuflDezember 2015

736
Mit Ausnahme von Informations- und Dokumentationspflichten über abgeschlossene Auftragsvergaben15521552§§ 54 und 136 BVergG. regeln BVergG und VergabeRL ausschließlich die Phase bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens. Vergabeverfahren enden (gem § 135 Abs 1 BVergG) entweder mit dem Abschluss des Leistungsvertrags zwischen öffentlichem Auftraggeber und Zuschlagsempfänger oder einem Widerruf.

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