Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 10 Z 13 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet“.1520