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2.5.2.13. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (Z 13)

Heid/Mensdorff-Pouilly4. AuflDezember 2015

Ausnahmen vom Geltungsbereich

707
§ 10 Z 13 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet“.15201520Die Bestimmung setzt Art 16 lit f VergabeRL um und wird abgewandelt in Art 14 der neuen RL 2014/24/EU übernommen.

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