Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 10 Z 14 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat“.1534