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2.5.2.14. Leistungsbeschaffungen von bzw über eine „zentrale Beschaffungsstelle“ (Z 14 und 15, 19 und 20)

Heid/Mensdorff-Pouilly4. AuflDezember 2015

Ausnahmen vom Geltungsbereich

711
§ 10 Z 14 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat“.15341534Die Ausnahmebestimmungen über zentrale Beschaffungsstellen gehen auf Art 11 der VergabeRL zurück. In der neuen RL 2014/24/EU wird die Ausnahme in Art 37 geregelt.

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